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Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft
Hubbelrath 1635 e.V.

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Satzung

§ 1 
Name und Sitz  

Der Verein trägt den Namen „Sankt Sebastianus-Schützenbruderschaft Hubbelrath 1635 e. V“. 
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Düsseldorf eingetragen und hat seinen Sitz in Düsseldorf-Hubbelrath. 
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der Kath. Kirchengemeinde St. Margareta Düsseldorf oder deren Rechtsnachfolgerin.   

§ 2 
Wesen und Aufgabe  

Die Sankt Sebastianus-Schützenbruderschaft Hubbelrath 1635 e.V. - im folgenden „Schützenbruderschaft“ oder „Bruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. 
Die Mitglieder der Schützenbruderschaft verpflichten sich dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat". 
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. 
Der Zweck wird verwirklicht durch: 
1. Bekenntnis des Glaubens durch 
a) Eintreten für die christlichen Glaubensüberzeugungen und deren Verwirklichung in der römisch-katholischen Kirche. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die römisch-katholischen Mitglieder. b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit. c) Werke christlicher Nächstenliebe.  
2. Schutz der Sitte durch 
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben, b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport. 
3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch 
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn, b)  tätige Nachbarschaftshilfe, c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens. d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen. e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum. 
4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen 
a) der Jugenderziehung durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten, b) dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen, c) der Pflege des traditionellen Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen d) der christlichen Nächstenliebe durch die Durchführung und Förderung caritativer Aktionen.   

§ 3 
Gemeinnützigkeit  

1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung. 
2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft. 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.        

§ 4 
Mitgliedschaft  

1. Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten. 
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Brudermeister oder den Geschäftsführer zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. 
3. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. 
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinadersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. 
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Brudermeister zu erklären. 
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. 
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach Gewährung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus einem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. 
Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.   

§ 5 
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft  

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird. 
An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen. 
Jedes Mitglied hat nach 2-jähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss bzw. Prinzenschuss. 

§ 6 
Jungschützen  

Jungen und Mädchen und Junge Männer und Frauen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer „Jungschützenabteilung“ (Schülerschützen und Jungschützen) zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Statut des Bundes der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und dessen Statut zu ordnen sind. 
Die Jungschützenabteilung gibt sich selbst eine Ordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Mitgliederversammlung bedarf. 
Über die Aufnahme in die Jungschützenabteilung entscheidet die Mitgliederversammlung gem. § 4 Nr. 2 dieser Satzung. 
Die Jungschützenabteilung wählt ihren Vorstand selbst. Der Jungschützenmeister, dessen Stellvertreter und der Schriftführer der Jungschützenabteilung müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Führungskräfte der Jungschützenabteilung können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. 
Mitglieder der Jungschützenabteilung haben nur einen Anspruch auf den Prinzenschuss nicht aber auf den Königsschuss. Bei Austritt aus der Jungschützenabteilung hat das Mitglied ein halbes Jahr danach das Recht, am Königsschießen sich zu beteiligen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind. 
Jungschützen werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch Vollmitglied der Bruderschaft und damit stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt in der Bruderschaft. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nehmen an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.   

§ 7 
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder  

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben aber von den Mitgliedspflichten befreit sind. 
Fördernde Mitglieder sind Personen, die ohne Mitgliedschaftsrecht zu erwerben, die Arbeit der Bruderschaft durch die Entrichtung eines Jahresbeitrages fördern wollen. Sie sind von der Entrichtung von Eintrittsgeldern zu Veranstaltungen der Bruderschaft befreit. Die Eigenschaft als förderndes Mitglied stellt der Vorstand fest.     

§ 8 
Organe der Bruderschaft  

Organe der Bruderschaft sind 
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.   

§ 9 
Mitgliederversammlung  

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags einberufen werden, wenn ein viertel der Mitglieder unter Angebe der Gründe schriftlich dies beim Brudermeister beantragt. 
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen. Bei Aufnahme- und Ausschlussanträgen ist geheim abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.   

§ 10 
Aufgaben der Mitgliederversammlung  

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist 
a) Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern, 
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan, 
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, 
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung, 
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 
f) Änderung der Satzung, 
g) Auflösung der Bruderschaft, 
h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, einschließlich Jungschützen unter 18 Jahren, 
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern, 
j) Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen. 
Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit. 
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.  

§ 11 
Vorstand  

Der Vorstand besteht aus dem 
 Brudermeister,  Stellvertretenden Brudermeister,  Oberst,  Kassenwart,  Geschäftsführer,  Schießmeister,  Platzmeister, Jungschützenmeister, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer der Jungschützenabteilung. 
Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:  
als geistlicher Präses der Leitende Pfarrer der Pfarre Sankt Margareta Düsseldorf oder ein von ihm zu benennender Seelsorger, der im Geschäftsjahr amtierende König. 
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt. Der Jungschützenmeister, dessen Stellvertreter und der Schriftführer der Jungschützenabteilung werden nicht gewählt, sondern von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. 
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Eine persönliche Haftung des Vorstandsmitglieds ist ausgeschlossen. 
Für den Geschäftsführer, den Kassenwart, den Schießmeister und den Platzmeister sind Stellvertreter zu wählen. Diese nehmen im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorstandsmitgliedes dessen Funktionen wahr, haben jedoch bei Vorstandssitzungen nur beratende Stimme. Sie unterstützen die Tätigkeit der ordentlichen Vorstandsmitglieder.   

§ 12 
Gesetzlicher Vorstand  

Der Brudermeister, der Stellvertretende Brudermeister, der Kassenwart und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. 
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.   

§ 13 
Aufgaben des Vorstandes  

Aufgaben des Vorstandes sind die 
1. Führung der laufenden Geschäfte, 
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, 
3. Vorlage eines Haushaltsplans für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung, 
4. Erstattung der Tätigkeitsberichte, 
5. Entscheidung über die Anerkennung als förderndes Mitglied (§ 7 Abs. II). 
Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. 
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.   

§ 14 
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder  

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. 
Der Stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung. 
Der Oberst organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der Brudermeister den Vertreter. 
Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber, die abgeschlossenen Protokollbücher und sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Safe zu bewahren. 
Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführtem Protokollbuch einzutragen. 
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen. 
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen. 
Dem Platzmeister obliegt die Verwaltung des Schützenplatzes beim Schützenfest. Er verhandelt und schließt im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen Verträge mit dem Zeltwirt und den Schaustellern. Er ist für das Einkommen aus den Abgaben der Schausteller verantwortlich. 
Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.   

§ 15 
Ausgabenwirtschaft  

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Vorschlags kann der Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von 150,00 Euro im Einzelfalle, der Vorsitzende bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 Euro verfügen.   

§ 16 
Kassenprüfer  

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwarts geben sie den Prüfungsbericht. 

§ 17 
Festveranstaltungen  

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Titularfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es sei alters Brauch ist. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.   

§ 18 
Sportschießen  

Die Bruderschaft pflegt das sportliche Schießen insbesondere für Jungschützen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Wettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.   

§ 19 
Kunst und Kultur  

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. 
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.   

§ 20 
Soziale Fürsorge  

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder, für die Fälle, die bei Beteiligung an Veranstaltungen eintreten durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. 
Armen und in Not geratenen Mitgliedern ist vom gesetzlichen Vorstand der Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.     

§ 21 
Auflösung der Bruderschaft  

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Beschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt. 
Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Schützenbruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Margareta in Düsseldorf-Gerresheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige  oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Sachwerte sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung, könnten die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung, übergeben werden.  

§ 22 
Schiedsgericht 

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden. 
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich. 

§ 23 
Datenschutz 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Schützenbruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Schützenbruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für die Schützenbruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.  
Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig. 
Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist die Schützenbruderschaft verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.   

§ 24 
Inkrafttreten 


Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 6. Mai 1977. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. Januar 2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.       
gez. Christoph Wicharz, Brudermeister       
gez. Michael Beitelsmann, Geschäftsführer  

V2.23  31.12.2023

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